Eine WEG darf die Wohnungseigentümer nicht ohne Sachgrund unterschiedlich behandeln. Geht die Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen einen Eigentümer vor, während sie einen anderen bei gleicher Sachlage gewähren lässt, kann hierin eine unzulässige Ungleichbehandlung liegen. (BGH, Urteil v. 30.11.2012, V ZR 234/11)
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