Wohnungseigentümer können nicht per Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums zuzustimmen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Mitwirkungspflicht an einer solchen Veräußerung denkbar. (BGH, Urteil v. 12.4.2013, V ZR 103/12)
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