Vertritt der Verwalter bei einer Anfechtungsklage die beklagten Wohnungseigentümer, können diese im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Kosten für die Terminswahrnehmung ersetzt verlangen. Aufwand für die allgemeine Prozessführung wie Vorbereitung und Korrespondenz ist nicht, wie bei Vertretung durch einen Anwalt, erstattungsfähig. (BGH, Beschluss v. 7.5.2014, V ZB 102/13)
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