Unterlassungsansprüche wegen der zweckwidrigen Nutzung eines Sondereigentums (hier: Hobbyraum als Wohnung) verjähren nicht, solange die Nutzung anhält. Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn die Störung ununterbrochen angedauert hat. (BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 178/14)
Wir beraten Sie gerne unter:
Rechtsanwaltskanzlei Göttlich Brauerstrasse 15, 12209 Berlin
Bundesweite Servicenummer 0800-110304089
sekretariat@goettlich.de
Beitrag