Wohnungseigentümer müssen die Kosten dringend erforderlicher Sanierungen gemeinsam bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn sie sich die Renovierung nicht leisten können. Jedem Sondereigentümer steht ein Anspruch auf Sanierung des Gemeinschaftseigfentums zu. Stimmen die übrigen Sondereigentümer einem entsprechenden Beschluss nicht zu, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. (BGH, Urteil v. 17.10.2014, V ZR 9/14)
Wir beraten Sie gerne unter:
Rechtsanwaltskanzlei Göttlich Brauerstrasse 15, 12209 Berlin
Bundesweite Servicenummer 0800-110304089
sekretariat@goettlich.de