Wohnungseigentümer haften gegenseitig bei Schäden am Wohnungseigentum. Dies gilt auch im Verhältnis von Mietern zueinander, die die Räume von Wohnungseigentümern angemietet haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Schadens in einem Operationszentrum. (BGH, Urteil v. 25.10.2013, V ZR 230/12)
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