Wohnungseingangstüren stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Türen zu den einzelnen Wohnungen dem Sondereigentum zuschreibt. Über die äußere Gestaltung der Wohnungseingangstüren entscheiden daher alle Eigentümer gemeinschaftlich. (BGH, Urteil v. 25.10.2013, V ZR 212/12)
Wir beraten Sie gerne unter:
Rechtsanwaltskanzlei Göttlich Brauerstrasse 15, 12209 Berlin
Bundesweite Servicenummer 0800-110304089
sekretariat@goettlich.de