Im Gesamtwirtschaftsplan müssen die künftigen Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden. (BGH, Urteil v. 7.6.2013, V ZR 211/12)
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Der notwendige Inhalt eines Wirtschaftsplans wird in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WEG geregelt. Der Plan muss die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums enthalten (Nr. 1). Sie müssen nach Grund und Höhe aufgeführt sein. Diese Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation bildet den Gesamtwirtschaftsplan, während die Darstellung der anteilsmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung (Nr. 2) die Einzelwirtschaftspläne betrifft. Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage (Nr. 3) sind im Gesamt- wie auch in den Einzelwirtschaftsplänen gesondert aufzuführen. Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan können zusammengefasst werden.
Die voraussichtlichen Hausgeldeinnahmen der Gemeinschaft müssen aus dem Wirtschaftsplan hervorgehen. Sie sind das Gegenfinanzierungsmittel für die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten und unter diesem Aspekt Einnahmen der Gemeinschaft. Damit ist jedoch noch keine Aussage über die Art der Ausweisung der Hausgeldvorschüsse im Wirtschaftsplan getroffen.
Hinsichtlich der Gestaltung des Wirtschaftsplans ist es nicht zu beanstanden, wenn die Hausgeldvorschüsse nicht ausdrücklich als erwartete Einnahmen bezeichnet werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die durch die sonstigen Vermögenszuflüsse nicht gedeckten voraussichtlichen Ausgaben durch Hausgeldvorschüsse aufgebracht werden sollen.
Nicht erforderlich ist es, alle Einzelwirtschaftspläne an sämtliche Wohnungseigentümer zu versenden oder eine Liste zu erstellen, aus der die zu zahlenden Hausgeldvorschüsse jedes einzelnen Wohnungseigentümers hervorgehen.