Videoüberwachung in WEG unter strengen Voraussetzungen erlaubt
Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann grundsätzlich mit einer Videokamera überwacht werden. Dies ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. (BGH, Urteil v. 24.5.2013, V ZR 220/12)
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Beitrag
Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG eingehalten sind.
Die Überwachung muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Zudem muss die technische Anlage als bauliche Maßnahme die Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG erfüllen. Hat die Anlage keine optischen oder andere baulichen Nachteile zur Folge, die eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich machten, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Überwachung selbst den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann.
Ordnungsmäßig kann eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nur sein, wenn sie die für eine Überwachung bestehenden gesetzlichen Vorgaben einhält und dem Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und betroffener Dritter am Schutz ihrer Privatsphäre Rechnung trägt.
Bei der Abwägung der Interessen sind die Wertungen von § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. In Anlehnung an § 6b BDSG ist die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft mit einer Aufzeichnung des Geschehens zulässig, wenn ein berechtigtes – konkret und verbindlich festzulegendes – Gemeinschaftsinteresse das Interesse des Einzelnen überwiegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner abwehren möchte.