Der Bundesgerichtshof (BGH Urt.v.9.12.2009, Az. XII ZR 109/08) hat entschieden, dass die formularmäßige Umlage von Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbemietvertrages wirksam vereinbart werden kann. Die Umlagefähigkeit war bis dahin streitig.
Die Umlage sei in Gewerbemietverhältnissen nicht ungewöhnlich und auch dann wirksam, wenn im Mietvertrag keine Kostenbegrenzung enthalten sei. Im Streitfall hatte der Vermieter Kosten in Höhe von 5,5 % auf die Mieter umgelegt. Der Kostenaufwand müsse sich allenfalls im Rahmen der ortsüblichen und notwendigen Verhältnisse halten. Insoweit konnte der BGH auch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, nach dem AGB nachvollziehbar formuliert sein müssen, erkennen (§ 307 I BGB).
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