Der erforderliche Schallschutz in einer Wohnungseigentumsanlage richtet sich grundsätzlich nach den Schutzwerten, die bei Errichtung des Gebäudes gültig waren. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass ein jetzt vorhandener, die Mindestanforderungen überschreitender Trittschallschutz beibehalten wird. (BGH, Urteil v. 1.6.2012, V ZR 195/11)
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