Durch die Aufteilung eines Wohnungseigentums ohne Zustimmung der anderen Eigentümer und die Veräußerung der neu entstenden Einheiten an Dritte entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte. (BGH, Urteil v. 27.4.2012, V ZR 211/11)
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