Soll die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen davon abhängen, dass zwei Wohnungseigentümer das Protokoll unterzeichnen, muss das Protokoll von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterschrieben sein. Es genügt nicht, dass dieselbe Person als Vertreter zweier Eigentümer unterschreibt. (BGH, Urteil v. 30.3.2012, V ZR 178/11)
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