Die Beurteilung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt, richtet sich nach dem anwendbaren Recht und nicht danach, ob das richtige Gericht entschieden hat. (BGH, Beschluss v. 10.5.2012, V ZR 228/11)
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